Corona Hilfsmaßnahmen zur Sicherung der Liquidität

Welche österreichweiten Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen gibt es für Unternehmen um die Liquidität zu sichern?

Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe:

Die Details werden gerade ausgearbeitet, inkl. wie Sie diese Unterstützung beantragen können. Laut Zusage der Bundesregierung soll die Förderrichtlinie Ende der Woche fertiggestellt werden.

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für die Gruppe der Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung sowie für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wird die Bundesregierung gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

Der Härtefall-Fonds wird Ihnen einen ersten Zuschuss bringen, den Sie auch später nicht zurückzahlen müssen.

 

Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe 

Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank! Mehr Infos auf oeht.at.

Die Bundesregierung stellt nach dem Beschluss im Ministerrat als Soforthilfe Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Mio. Euro für den heimischen Tourismus bereit. Die Abwicklung des Maßnahmenpakets startet somit ab 11.3.2020

Auch Mischbetriebe profitieren von den Sofortmaßnahmen

Vom Maßnahmenpaket profitieren auch Mischbetriebe, d.h. Busunternehmen, die auch ein Reisebüro angeschlossen haben (400 von 1.000 Busunternehmen haben auch ein Reisebüro) sowie Reisebüros, die kein Incoming-Geschäft haben, d.h. nur Gäste aus dem Inland aufweisen.

  • Diese Haftungsübernahme sichert die notwendige Liquidität zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebes.
  • Dadurch wird sichergestellt, dass trotz Stornierungen und Buchungsrückgängen Betriebe ihren laufenden Verpflichtungen (Löhne, Sozialversicherung, Warenbeschaffung etc.) nachkommen können.
  • Für diese Überbrückungsfinanzierungen wird ein Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Mio. Euro bereitgestellt.

Kostenübernahme für diese Haftung durch das Tourismusministerium

  • Die Betriebe ersparen sich die einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% und die Haftungsprovision von 0,8% fällig.
  • Für diese Haftungsbereitstellung durch die ÖHT fallen im Normalfall Kosten an.
  • Diese Kosten wird das Tourismusministerium in diesem besonderen Fall vollständig übernehmen.

 

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU (außer Tourismus) erfolgen über die Hausbank.

Mehr Infos aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen

Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.

  • Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen.
  • Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert.
  • Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.
  • Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, die Förderstelle, die Austria Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung.

Im Rahmen der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Lebensfähigkeit aufgrund der CORONA-Krise beeinträchtigt ist, gilt als Voraussetzung, dass Unternehmen die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr URG-Kriterien erfüllen (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre). Nach Auskunft des AWS wird für Einnahmen/Ausgaben-Rechner im Antrag derzeit keine Bestätigung betreffend die URG-Kriterien verlangt, sondern die Bestätigung, dass es sich um einen EAR handelt.

 

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Folgende gesetzliche Maßnahmen für Zahlungserleichterungen wurden mit dem Beschluss  des Nationalrates vom 20.03.2020 festgelegt:

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für coronabedingte verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Achtung jedoch, die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden

 

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

Zahlungsvereinbarung und Stundungen

Sollten Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, welche COVID-19-bedingt sind (aufgrund eigener Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie etc.) können Gewerbetreibende, Bauern, Freiberufler und Neue Selbständige offene Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen primär nach dem Wunsch/Antrag des Versicherten und der Dauer der Krise.

Zur Beantragung der Stundung von offenen Beiträgen oder zur Bezahlung in Raten,  ist eine E-Mail mit dem gewünschten Zeitraum, der Anzahl der Raten, der Versicherungsnummer und Vor- und Nachname an  vs@svs.at  zu senden.

Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG

Kommt es aufgrund von COVID-19 zu einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage, können Sie eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Neuen Selbstständigen beantragen.

Zur Beantragung der Herabsetzung der vorläufigen Beiträge, ist

  • folgendes  Online-Formular  auszufüllen oder
  • eine E-Mail mit dem geschätzten Jahresgewinn, Versicherungsnummer und Vor- und Nachname an  vs@svs.at  zu senden.

Aussetzen der Eintreibungsmaßnahmen

Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.

Darüber hinaus wird ab sofort seitens der SVS von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren Abstand genommen.

Verzugszinsen

Beantragen Sie einen Ratenvereinbarung oder Stundung Ihrer Beiträge werden Ihnen für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen angelastet.

 

Finanzamt

Das BMF hat den Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus überarbeitet und veröffentlicht. Voraussetzung für sämtliche Anträge ist, dass die individuelle Betroffenheit geprüft wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass der (liquiditätsmäßige) Notstand auf die negativen Auswirkungen der Corona-Infektion zurückzuführen ist.

Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren.

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren.

Nichtfestsetzung von Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Festgesetzte Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Generell ist von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

 

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