Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach diesem Gesetz bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen zu prüfen, ob eine Pflicht­versicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw BSVG vorliegt ( Vorab­prüfung). Betroffen sind neue Selbstständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, bestimmte Betreiber freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten. Darüber hinaus kann auch eine Versicherungszu­ordnung aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfest­stellung (Neuzu­ordnung) oder auf Antrag des Versicherten oder seines Auftraggebers erfolgen.

Tritt im Rahmen einer GPLA der substanzielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflicht­versicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 und 4 GSVG (als freie Gewerbetreibende und neue Selbständige) bzw § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (als Ausübende eines bäuerlichen Nebengewerbes) eine Pflicht­versicherung nach dem ASVG vorliegt, hat das Finanzamt die SVA bzw SVB ohne unnötigen Aufschub über diesen Verdacht zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen sind sodann vom Kranken­versicherungsträger, der SVA bzw SVB im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs durchzuführen; die Versicherungszu­ordnung ist – in bestimmten Fällen – mit Bescheid festzustellen. Bescheide zur Versicherungszu­ordnung sind auch dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen. Liegt aufgrund eines Verfahrens zur Klärung der Versicherungszu­ordnung ein rechtskräftiger Feststellungs­bescheid nach § 412c ASVG, § 194b GSVG oder § 182a BSVG über die Versicherungszuständigkeit vor, ist dieser auch maßgeblich für die Zuordnung zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach dem EStG ( § 86 Abs 1a EStG); dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

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