Corona Härtefond – Phase 2

Hiermit informieren wir Sie über die Eckpunkte der zweiten Phase des Härtefall-Fonds, welche seitens der Bundesregierung am letzten Freitag den 03.04.2020 bekanntgeben wurden.

Die Antragstellung für die zweite Phase ist nach Ostern möglich.

Insbesondere sollen folgende Verbesserung zur ersten Phase kommen:

  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem Härtefall-Fond einen Pauschalbetrag beziehen

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer (Menschen und nicht GmbH’s, OG’s KG’s usw.), die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind.

Wer kann Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Anspruch auf die Unterstützung haben Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, als natürliche Personen mit bis zu 9 Mitarbeitern, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Non-Profit Organisationen und landwirtschaftliche Betriebe, die durch die Coronakrise betroffen sind. Mit dieser raschen Hilfe sollen die Fixkosten, wie die Miete, trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin bezahlt werden können.

Wie kann ich als Unternehmer Unterstützung aus dem Härtefallfonds (HFF) beantragen?

Die Unterstützung ist in zwei Phasen gegliedert:

Phase 1

In Phase 1 kann seit 27. März 2020 online eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu 1.000 Euro beantragt werden. Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich und deren Webseite wko.at. Diesbezüglich haben wir sie am 27.03.2020 informiert.

Phase 2

Die Phase 2 startet mit 16. April 2020. In der zweiten Phase kann über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro von durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedrohte Unternehmen beantragt werden. Dabei wird anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt. Die Auszahlung wird dann innerhalb weniger Tage erfolgen.

Im Gegensatz zu Phase 1 entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die -Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein.

Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.

Das Einkommen ALT kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

Sind Unterstützungen aus dem Härtefallfonds steuerfrei?

Ja, alle Zuschüsse aus dem Fonds sind steuerfrei.

Wie sieht die Regelung für Saisonbetriebe aus?

Grundsätzlich erfolgt ein Vergleich des Verdienstentgangs mit dem Jahresdurchschnitt aus dem letzten Steuerbescheid bzw. den letzten drei Steuerbescheiden.

Bei Förderwerbern mit starken saisonalen Verzerrungen kann ein direkter, monatlicher Vergleich (z.B. 16.03.2019-15.04.2019 mit 16.03.2020-15.04. 2020) beantragt werden. Weil damit ein höherer Aufwand verbunden ist, kann bei dieser Variante auch die Bearbeitungszeit höher sein.

Welche Hilfe gibt es für Jungunternehmer?

Jungunternehmer werden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

Gibt es besondere Unterstützung für Geringverdiener?

Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90 % des Verdienstentgangs statt 80 % ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.

Welche Regelungen gibt es bei Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten?

In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet. Ein Beispiel:

Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischen Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnungshilfe aus HFF

– 80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro.

– Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.

– Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro

 

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