DSGVO

Es ist soweit. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist mit 25.5.2018 in Kraft getreten. Egal ob Groß- oder Kleinunternehmen, die Datenschutzgrundverordnung betrifft alle Unternehmer. Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über die wesentlichen notwendigen Maßnahmen bezüglich der DSGVO.

Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses

Unternehmen müssen künftig ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ führen: Der Inhalt ist ähnlich den derzeitigen DVR-Meldungen und hat insbesondere die eigenen Kontaktdaten, die Zwecke der Verarbeitung, eine Beschreibung der Datenkategorien und der Kategorien von betroffenen Personen, die Empfängerkategorien, gegebenenfalls Übermittlungen von Daten in Drittländer, wenn möglich die vorgesehenen Löschungsfristen und eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Ein Muster der Wirtschaftskammer finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-muster-verarbeitungsverzeichnis-verantwortliche.html
Die Beantwortung häufiger Fragen finden Sie unter nachfolgenden Link der Wirtschaftskammer:
https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/eu-dsgvo-verarbeitungsverzeichnis-faq.html

Erstellen von Datenschutzerklärungen

Ihre Kunden/Partner sowie Mitarbeiter sind über die Verwendung deren Daten zu informieren. Hierzu sind Datenschutzerklärungen zu erstellen. Hier empfiehlt es sich, diese Datenschutzerklärung auf Ihre Homepage zu stellen und in Ihren Briefen sowie Emails einen Link mit dem Hinweis Datenschutz auf diese Unterseite abzudrucken.
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung:-Informationspflichten.html

Auch Ihre Mitarbeiter müssen Sie informieren. Ein Datenschutzerklärungsmuster für die Mitarbeiter finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/dsgvo-muster-datenschutzerklaerung-mitarbeiter.html

Im Zusammenhang mit der DSGVO ist es auch ratsam, die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite zu aktualisieren.
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/muster-informationspflichten-website-datenschutzerklaerung.html

Vereinbarung mit Ihrem Auftragsverarbeitern

Mit Ihren Auftragsverarbeitern sollten Sie schriftliche Vereinbarungen treffen. Auftragsverarbeiter sind zB IT-Dienstleister, Rechenzentren usw. Steuerberater und sonstige der Verschwiegenheit unterliegende Berufsgruppen sind keine Auftragsverarbeiter sondern Verantwortliche.

Ein Muster finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-mustervertrag-auftragsverarbeitung.html

Verwarnen statt Strafen

Der österreichische Nationalrat hat am 20. April 2018 beschlossen: „Verwarnen statt Strafen“ und weitere erleichternde Bestimmungen für Klein- und Mittelbetriebe. Das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz legt u.a. ausdrücklich fest, dass die Datenschutzbehörde bei der Verhängung von Strafen nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Insbesondere wird für erstmalige Verstöße das Prinzip „Verwarnen statt Strafen“ eingeführt, demnach ist erst bei mehrmaligen Verstößen mit einer Strafe der Datenschutzbehörde zu rechnen, sofern sich Unternehmer aktiv um den Datenschutz kümmern (zB Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses usw.).

 

Bitte beachten Sie, dass diese Kurzinformation lediglich eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darstellt. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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