Corona Kurzarbeit

In den letzten Tagen war eine Vielzahl von Anfragen rund um das Thema „Kurzarbeit“ zu verzeichnen. Von der ursprünglichen Version am Montag, 16.3.2020, die aus unserer Sicht nicht empfehlenswert war, hat sich bis Freitag 20.3.2020 sehr viel verändert.

Wir dürfen Ihnen nun die aktuellen und wichtigsten Information zum Thema Kurzarbeit zusammenfasen:

Was ist Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten.

Die Beschäftigten verringern ihre Arbeitszeit um bis zu 90% und erhalten dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter (Nettoentgeltgarantie).

Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Beihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beihilfe deckt den Großteil der aufgrund der Nettogarantie anfallenden Mehrkosten.

Um möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze abzusichern, wurden vom Gesetzgeber in den letzten Tagen noch folgende Verbesserungen eingeführt:

o    Die Arbeitgeber erhalten mehr Geld vom AMS als bisher.

o    Während der Kurzarbeit sind auch arbeitsfreie Zeiten möglich.

o    Das sechswöchige Vorverfahren entfällt. Kurzarbeit kann somit rascher beginnen. Der Antrag kann rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden.

o    Die Lohnnebenkosten (inkl. SV Beiträge) – welche weiter auf Basis des normalen Entgelts zu berechnen sind – werden ab dem ersten Monat der Kurzarbeit aliquot vergütet.

Für welche Unternehmer ist Kurzarbeit möglich

Die Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer möglich, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (ausgenommen geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer). Enthalten sind auch Lehrlinge und geschäftsführende Organe, wenn diese ASVG versichert sind.

Kann Kurzarbeit nur für den ganzen Betrieb vereinbart werden?

Nein. Sie kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte für vorübergehen maximal 3 Monate vereinbart werden. Eine Beihilfe vom AMS gibt es aber erst dann, wenn der Dienstnehmer zumindest ein Monat beschäftigt war.

Erhält der Arbeitgeber auch dann Kurzarbeitsbeihilfe, wenn z.B. wegen Grenzschließungen nicht alle betroffenen Beschäftigten die Sozialpartner–Einzelvereinbarung unterschreiben?

Ja. Die Zustimmung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten ist zwar notwendig, kann aber auch per E-Mail oder SMS erfolgen. Die Einzelvereinbarung muss nur die Namen der betroffenen Beschäftigten erfassen (Liste) und von den Sozialpartnern unterschrieben werden.

In welchem Rahmen muss sich der Arbeitszeitausfall bewegen, damit die Kurzarbeit vom AMS gefördert werden kann?

Mindestens 10% und höchstens 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit.

Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes sind auch gänzlich arbeitsfreie Phasen möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90% Ausfallzeit nicht überschritten werden.

Wie viel Geld erhalten die Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80 Prozent des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85 Prozent, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90 Prozent. Die jeweiligen Mehrkosten werden vom AMS vergütet (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), die Mehrkosten müssen also nicht vom Arbeitgeber getragen werden.

Wie sind die Ausfallstunden nachzuweisen?

Durch verpflichtende Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen wie Urlaub und Krankenstand) für alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Diese Aufzeichnungen sind dem AMS auf Verlangen vorzulegen. Sie werden natürlich auch auf für die Lohn- und Gehaltsabrechnung benötigt.

Welche Informationen benötigt das AMS bzw. der Betrieb für die Kurzarbeit?

o    Genauer Beschäftigtenstand

o    Geplante Dauer der Kurzarbeit

o    Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten

o    Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen

o    Geplante maximale Arbeitszeitreduktion

Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Die Richtlinie stellt klar, dass Unternehmen einen allfälligen Alturlaub oder ein sonstiges Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit verbrauchen kann. Da der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch (beziehungsweise den Verbrauch von Zeitguthaben) nicht einseitig anordnet (anordnen kann), hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat oder dem Mitarbeiter zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (beziehungsweise von Zeitguthaben), schadet dies dem Arbeitgeber für die Förderung nicht.

Höhe der Kurzarbeitszeitbeihilfe

Die Höhe der Kurzarbeitszeitbeihilfe differiert aufgrund der unterschiedlichen Nettoentgelts-garantien bei unterschiedlichen Bruttogehältern. Vereinfacht kann gesagt werden, dass bei einer durchschnittlichen 90%-igen Arbeitszeitreduktion der Dienstgeber ca. 20% der Kosten des Dienstnehmers trägt.

Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden

Was sind die Voraussetzungen für / Schritte zur Kurzarbeit?

Der Betrieb muss die innerbetrieblich unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung inkl. kurzer Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten an die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer (auch per Email) übermitteln. Diese Vereinbarungen kommen nach 48 Stunden retour an die Firma und muss dann gemeinsam mit dem AMS-Begehren bei der zuständigen AMS-Landesgeschäftsstelle (via E-AMS Konto oder an das ams.BUNDESLAND@ams.at (z.B. ams.steiermark@ams.at)) eingereicht werden.

Anbei der Link zur Sozialpartnervereinbarung der WKO

https://www.wko.at/service/sbg/aussenwirtschaft/Sozialpartnervereinbarung-Coronoa-KUA-FINALE-VERSION—AV—.pdf

Anbei der Link zu Dokumente AMS Kurzarbeit

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Risiken der Kurzarbeit

o    Für viele Unternehmer wird auch die Vorfinanzierungsfunktion ein großes Liquiditätsproblem. Bis zum 28. des Folgemonats ist eine Abrechnungsliste vorzulegen. Es ist damit zu rechnen, dass durch den administrativen Aufwand der Beihilfe frühestens einen Monat später  ausbezahlt wird

o    Wenn sich bei nachträglicher Feststellung herausstellt, dass irgendeine Voraussetzung für Kurzarbeit nicht erfüllt ist, könnte es im schlimmsten Fall zum Wegfall der Subventionen kommen

o    Für Dienstnehmer in Kurzarbeit besteht nach Ende der Kurzarbeit eine Behaltefrist von einem Monat

 

Wir werden Sie bei diesen Schritten natürlich unterstützen und die Angelegenheiten zügig abarbeiten. Wir ersuchen jedoch um Verständnis, dass dies aufgrund der Vielzahl der Anfragen und der noch nicht vorhandenen EDV Unterstützung eine große Herausforderung wird.

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